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   LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 2-03 O 149/23   

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LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 2-03 O 149/23 (https://dejure.org/2023,15836)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2023 - 2-03 O 149/23 (https://dejure.org/2023,15836)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - 2-03 O 149/23 (https://dejure.org/2023,15836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Persönlichkeitsrechte von transsexuellen Frauen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abfällige Äußerungen über trans Personen: Grenze zur Schmähkritik muss nicht immer überschritten sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Vielmehr entscheidet hierüber eine Abwägung zwischen dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. nur BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 16; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, BGB, § 823, Rn. 1208).

    Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert (BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 28).

    Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit darf die Handhabung äußerungsrechtlicher Unterlassungsansprüche, ebenso wie die des § 185 StGB nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen; in diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein (BVerfG, NJW 2020, 2622, Rn. 29).

    Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. zu den Abwägungskriterien insgesamt, wenngleich im Zusammenhang mit der Frage der Strafbarkeit einer Äußerung nach § 185 StGB: BVerfG, NJW 2020, 2622).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist, fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, BeckRS 2008, 38044; BVerfG, NJW 2007, 900; BVerfG, NJW 2008, 3117; BVerfG, NJW 2011, 909).

    Für Personen, bei denen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihnen rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, gebietet die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 909, 910).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist, fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, BeckRS 2008, 38044; BVerfG, NJW 2007, 900; BVerfG, NJW 2008, 3117; BVerfG, NJW 2011, 909).
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist, fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, BeckRS 2008, 38044; BVerfG, NJW 2007, 900; BVerfG, NJW 2008, 3117; BVerfG, NJW 2011, 909).
  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist, fällt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, BeckRS 2008, 38044; BVerfG, NJW 2007, 900; BVerfG, NJW 2008, 3117; BVerfG, NJW 2011, 909).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Sie bestimmt etwa weithin, wie Menschen angesprochen werden oder welche Erwartungen an das äußere Erscheinungsbild einer Person, an deren Erziehung oder an deren Verhalten gerichtet werden (vgl. nur: BVerfG, NJW 2017, 3643, Rn. 39).
  • VG Düsseldorf, 17.11.2022 - 27 K 2236/21

    Drittes Geschlecht, Klagebefugnis, Rundfunkbeitrag.

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Ferner seien - entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Urteil v. 17.11.2022 - 27 K 2236/21) in einer aktuellen Entscheidung - die von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Personenstandswesen nicht auf das Äußerungsrecht übertragbar.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Vielmehr ist entscheidend auf den Sinn der Äußerung abzustellen, der ihr nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt, wobei fernliegende Deutungen auszuscheiden sind (BVerfG, NJW 2006, 207, 208).
  • OLG Frankfurt, 11.10.2012 - 16 U 25/12

    Abrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Schmähkritik liegt grundsätzlich nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt, NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5, Rn. 97).
  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23
    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, juris - Rn. 18).
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • OLG Saarbrücken, 04.06.2014 - 5 U 81/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Behauptung rechtsradikaler Tendenzen eines

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 16 U 93/23

    "#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung

    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2023 - Az. 2-03 O 149/23 - wird zurückgewiesen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2023 - Az. 2-03 O 149/23 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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